§ 1 Geltung der Bedingungen
Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, der Geltung ist ausdrücklich schriftlich zugestimmt worden. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden, die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführen.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
- Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmen sowie Bestellungen unsererseits bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung von uns. Nebenabreden und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
- Die Bestellungen des Kunden stellen ein bindendes Angebot dar, das wir innerhalb von 2 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Lieferung annehmen können.
- Bestimmte Eigenschaften für gelieferte Eier/Tiere gelten nur dann als zugesichert, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklärt haben. Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
Putenküken werden aus eigener Zucht, oder wenn der Käufer nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, auch aus Bruteiern anderer Bruteierlieferbetriebe geliefert.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
- Maßgeblich sind die im Vertrag vereinbarten Preise. Preiserhöhungen sind möglich, wenn sich nach Vertragsschluss bestimmte Erschwernisse für unsere Leistungserbringung ergeben, die uns vor Angebotsabgabe nicht schriftlich mitgeteilt worden sind. Die Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Kosten für Impfstoffe sind im Preis nicht enthalten, sondern werden von der zuständigen Behörde oder dem Tierarzt gesondert in Rechnung gestellt.
- Wenn sich nach Auftragsbestätigung bis zur Lieferung die Fütterungskosten, Lohnkosten, Lohnnebenkosten, Materialkosten, Materialbeschaffungskosten oder Energiekosten verändern, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen oder den Kostensenkungen zu ändern. Liegt der erhöhte Preis um 20% oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden.
- Werden nach Vertragsabschluss Versicherungskosten oder öffentliche Abgaben und Lasten neu eingeführt oder erhöht, so sind wir berechtigt, die Mehrbelastungen dem Kaufpreis zuzuschlagen. Liegt der hierdurch erhöhte Kaufpreis um 20% oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden.
- Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, als Abholpreise ab Betrieb, ausschließlich Fracht und Transportkosten, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Übernommene Serviceleistungen sind nicht im Preis inbegriffen, sondern sind gesondert zu vergüten. Die Lieferung erfolgt in Verpackung nach Wahl des Käufers. Vorzugsweise wird in Plastikkisten ausgeliefert. Die Plastikkisten bleiben im Eigentum der Brüterei und werden nach erfolgter Einstallung wieder zurückgenommen.
- Die Gesamtvergütung (ggf. nach Abzug geleisteter Teilzahlungen) ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Ware zu bezahlen. Nach Ablauf von 30 Tagen nach Erhalt der Ware gerät der Kunde in Zahlungsverzug.
- Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, es sein denn, die Gegenforderung des Kunden stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
- Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Der Kunde wird über die Art der erfolgten Verrechnung informiert. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
- Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Zahlungsanweisungen, Abtretungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen unter Berechnung aller anfallenden Kosten und Spesen. Bei Zahlung per Abtretungserklärung werden bis zur Zahlung anfallende Zinsen in Rechnung gestellt. Eine Abtretungserklärung muss um von uns anerkannt zu werden spätestens 6 Wochen vor dem Liefertermin von allen Parteien rechtskräftig unterschrieben sein.
- Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, insbesondere wenn ein Scheck des Kunden nicht eingelöst wird oder der Kunde seine Zahlungen einstellt oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. Außerdem sind wir in diesem Falle berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit, Gefahrübergang
- Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen gelten stets nur annähernd,es seiden, dass ausdrücklich eine feste Frist oder einer fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Abweichungen von in Aussicht gestellten Fristen und Terminen gelten als annähernd, wenn sie nicht mehr als 21 Tage betragen. Liefertermine oder –fristen, die verbindlich vereinbart werden, bedürfen der Schriftform. Lieferfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden oder – falls eine Anzahlung vereinbart wurde – nach Eingang der Anzahlung bei uns. Liegen die vom Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen nicht rechtzeitig vor, so verlängern sich unsere Lieferfristen entsprechend.
- Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Futter- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
- Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Kunde nach Setzung einer angemessenen Frist, die jedoch mindestens 14 Tagen betragen muss, berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung zur Leistung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir diese dem Kunden unverzüglich mitteilen.
- Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns in Lieferverzug befinden, ist der Anspruch des Kunden auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von maximal 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen beschränkt. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen soweit der Verzug nicht zumindest auf grober Fahrlässigkeit von uns beruht.
- Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, sofern die gesamte Lieferung innerhalb von 14 Tagen erfolgt.
- Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Betrieb“ vereinbart. Wird die Ware auf Verlangen des Kunden an diesen geliefert, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Gelände verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versendungsbereitschaft auf ihn über.
- Nimmt der Kunde Lieferungen nicht rechtzeitig ab oder ruft er sie im Fall eines Verkaufs auf Abruf nicht rechtzeitig ab oder verzögert sich der Versand aufgrund vom Kunden zu vertretender Umstände, so sind wir berechtigt, nach Setzung und Ablauf einer Nachfrist von 14 Tagen die sofortige Zahlung des Kaufpreises zu verlangen. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstehenden Schadens zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.
§ 5 Rücktritt
Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung Mangels Masse abgelehnt wurde.
§ 6 Gewährleistung
- Die gelieferte Ware ist unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gilt als genehmigt, wenn uns nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen 4 Tagen nach Erhalt der Ware bei der Lieferung von Küken und innerhalb von 12 Tagen nach Erhalt der Ware bei der Lieferung von Bruteiern oder ansonsten 4 Tage nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt in dem der Mangel für den Kunden erkennbar war, schriftlich zugegangen ist. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax, im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail, nicht ausreichend. Bei sichtbaren Transportschäden müssen Mängelrügen bereits im Lieferschein oder im Frachtbrief geltend gemacht werden. Wird beanstandet, dass Küken bei Erhalt einer Lieferung bereits tot waren, muss dies von der Transportperson bestätigt werden. Beanstandungen bezüglich des allgemeinen Gesundheitszustands müssen innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt der Ware unter Beifügung einer Bescheinigung eines Tierarztes oder Sachverständigen mit genauen Angaben über Art und Umfang des Mangels geltend gemacht werden.
- Geschlechtsabweichungen bis zur Höhe von 3% bei einer Lieferung gelten als vertragsgerecht und berechtigen nicht zur Gewährleistung.
- Bei Mängeln der gelieferten Sache leisten wir Gewähr durch Ersatzlieferung. Im Fall der Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder nach vorheriger Absprache und Einverständnis der Brüterei den Kaufpreis angemessen mindern.
- Beruht ein Mangel auf einem Verschulden von uns, kann der Kunde unter den in § 7 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
- Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde nicht.
§ 7 Haftung für Schäden
- Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, mit Ausnahme der groben Fahrlässigkeit von nicht-leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüchen wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens. Vorstehende Haftungsbeschränkungen und –ausschlüsse gelten auch nicht für Ansprüche des Kunden, die wegen arglistigen Verhaltens entstanden sind sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale. Die Haftung im Fall der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten wird auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder unter Berücksichtigung der Umstände, die uns bekannt waren oder die wir hätten kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln einer Lieferung sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Ware typischerweise zu erwarten sind.
- Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruchs, bzw. bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Mangels beginnend mit der Übergabe der Ware.
- Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber uns ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
- Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von uns gegen den Kunden aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden den Lieferbeziehung einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis.
- Die von uns an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von uns. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.
- Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns.
- Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
- Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von uns als Hersteller erfolgt und wir unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwerben. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im og. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an uns. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Kunde, soweit die Hauptsache ihm gehört, uns anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Ware an der uns (Mit-)Eigentum zusteht, gilt als Vorbehaltsware.
- Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von uns an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zB. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen in eigenem Namen für unsere Rechnung einzuziehen. Wie dürfen diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
- Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und uns hierüber informieren, um uns die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet uns der Kunde hierfür.
- Wir werden die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach Wahl des Kunden freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt.
- Treten wir bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
§ 9 Verjährung unserer Ansprüche
Unsere Ansprüche verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.
§ 10 Geheimhaltung
Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.
§ 11 Form von Erklärungen
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Kunde uns oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.
§ 12 Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
- Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz.
- Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Kunde und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
- Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden ist nach unserer Wahl das für unseren Geschäftssitz oder für den Geschäftssitz des Kunden zuständige Gericht. Für Klagen gegen uns ist ausschließlicher Gerichtsstand das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
- Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Soweit der Vertrag oder diese Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Auslegung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
